SiGeKo
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
kurz SiGeKo
Der Bauherr als Veranlasser seines Bauvorhaben ist für sein Bauvorhaben verantwortlich!
So ist er verantwortlich, daß die allgemeinen Grundsätze des §4 ArbSchG bei der Planung und Ausführung
eines Bauvorhabens - §2 Abs. 1 BaustellV - Berücksichtigung finden.
Hierfür kann er einen "Dritten" beauftragen, den SiGeKo, er berät und unterstützt in der Planungs - und Ausführungsphase Planer und ausführende Baubetriebe bei der Zusammenarbeit hinsichtlich von Sicherheits - und Gesundheitsaspekten in den verschiedenen Bauphasen.
Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsaspekte werden bereits in der Planungsphase berücksichtig und finden ihre Berücksichtigung in baulichen Maßnahmen sowie bei den Ausschreibungsunterlagen der verschieden Gewerke. Gemeinsam nutzbare Einrichtungen (Gerüste, etc) und ein optimerter Bauablauf berücksichtigen gleichenfalls Sicherheits-, Qualitäts- und ökonomische Gesichtspunkte,
ein Plus für den Bauherrn, für mehr Sicherheit auf der Baustelle.
Kleine Bauvorhaben (<30Arbeitstage, < 20 Beschäftigte, <500 Personentage, entsp. Einfamilienwohnhaus) benötigen keine Vorankündigung bei der zuständigen Behörde.